Herausgeber:
LWL-Rechnungsprüfungsamt
Autorin:
Svenja Vorrink, Prüferin im LWL-Rechnungsprüfungsamt
Bearbeitungsstand:
14.05.2024
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Nach § 102 GO NRW sind der Jahresabschluss und der Lagebericht, vor Feststellung durch den Rat, durch die örtliche Rechnungsprüfung zu prüfen (Jahresabschlussprüfung). Hat keine Prüfung stattgefunden, so kann der Jahresabschluss nicht festgestellt werden.
Sinn und Zweck der gesetzlich vorgeschriebenen kommunalen Jahresabschlussprüfung ist die Feststellung der Gesetz- und Ordnungsmäßigkeit des Jahresabschlusses sowie die Sicherstellung der Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Kernverwaltung.
Durch die Einführung des 2. NKF-Weiterentwicklungsgesetzes haben sich erneut Änderungen für das kommunale Haushalts- und Rechnungswesen und die örtliche Rechnungsprüfung ergeben. Vor diesem Hintergrund soll das Skript "Einführung in die kommunale Jahresabschlussprüfung" einen Beitrag dazu leisten, die Anforderungen an die kommunale Abschlussprüfung auf der Ebene des Einzelabschlusses der Kernverwaltung darzustellen und zu erläutern.