Herausgeber:
LWL-Rechnungsprüfungsamt
Autoren:
Ludger Brune, Prüfer im LWL-Rechnungsprüfungsamt
Alexandra Mehrtens, Prüferin im LWL-Rechnungsprüfungsamt
Bearbeitungsstand:
01.03.2016
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Nach § 116 Abs. 1 GO NRW sind die Gemeinden verpflichtet, einen Gesamtabschluss aufzustellen. Dieser umfasst die Gesamtergebnisrechnung, die Gesamtbilanz sowie den Gesamtanhang. Zudem ist der Gesamtabschluss um einen Gesamtlagebericht zu ergänzen.
Zielsetzung und Zweck des Gesamtabschlusses ist es, einen Überblick über die gesamte Vermögens-, Schulden-, Finanz- und Ertragslage der Gemeinde zu verschaffen. Daher werden unter der "Fiktion der wirtschaftlichen Einheit" der Jahresabschluss der Gemeinde (Mutter) und die Jahresabschlüsse der verselbständigten Aufgabenbereiche (Töchter) zusammengefasst und konsolidiert.
Der Gesamtabschluss ist daraufhin zu prüfen, ob er ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzgesamtlage unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ergibt.